§ 128 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 128.

(1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

(2) Das Wareneingangsbuch muß für jeden Posten der im Abs. 1 bezeichneten Waren die folgenden Angaben enthalten:

  1. a) fortlaufende Nummer der Eintragung;
  2. b) Tag, an dem der gewerbliche Unternehmer den Warenposten erwirbt (das Eigentum, den Besitz oder die Verfügungsmacht erlangt);
  3. c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
  4. d) handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;
  5. e) Preis des Warenpostens;
  6. f) Hinweis auf die Belegsammlung.

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind innerhalb einer Woche, gerechnet von dem Tag an, an dem die Ware erworben wurde, vorzunehmen. Eintragungspflichtige Angaben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, sind am Tag des Bekanntwerdens nachträglich einzutragen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.

(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.