Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung über den Gesundheitsschutz werdender
und stillender Mütter
§ 127a*)
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 117 und 117a, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, nähere Vorschriften zu erlassen über:
- a) die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen,
- b) die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen stillende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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