Vollziehung
§ 127.
Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 2, 45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 30 Abs. 3 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 1 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278275
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