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§ 108 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Internationaler Datenverkehr

§ 108.

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, BGBl. I Nr. 32/2018)

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40202942