Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 125i*)
Die Dienstnehmerin kann
- a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
- c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125b Abs. 8 in Verbindung mit § 42 bis
- spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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