§ 125i LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 125i*)

Die Dienstnehmerin kann

  1. a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
  3. c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125b Abs. 8 in Verbindung mit § 42 bis

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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