Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 125h*)
Die §§ 125 bis 125g sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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