§ 125e LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 125e*)

(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 125 und 125a zustande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

  1. a) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
  2. b) bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

(2) Gibt das ordentliche Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 125c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 125d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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