§ 123 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Bildung von Sektionen
§ 123

In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 124 Abs. 4), bilden die Arbeiter und Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen, über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.

20.09.2018

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