§ 123 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufgabe
§ 123*)

Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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