§ 121 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Vollversammlung

§ 121.

(1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern.

(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder anwesend sind.

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

  1. 1. auf sechs Stimmen bei 600 bis 1 099 Kammerangehörigen,
  2. 2. auf acht Stimmen bei 1 100 bis 1 599 Kammerangehörigen,
  3. 3. auf zehn Stimmen bei 1 600 bis 2 099 Kammerangehörigen,
  4. 4. auf zwölf Stimmen bei 2 100 bis 2 599 Kammerangehörigen usw.

(8) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, steht die Hälfte des auf die von ihm vertretene Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Die zweite Hälfte des auf die jeweilige Landesärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Das auf die Landeskurienobmänner entfallende Stimmgewicht wird von diesen selbst ausgeübt. Kurienobmännern einer Ärztekammer, die auf Grund dieser Berechnung über keine Stimme in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer verfügen, ist zusätzlich eine Stimme zu gewähren.

(9) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.

(10) Die Obmänner der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(11) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidialausschuß (§ 128) besorgt werden.