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§ 129 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 129.

(1) Zur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie für die Fachärzte errichtet werden. Im Rahmen der Bundessektion Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.

(2) Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen. Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.

(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder

  1. 1. für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie angehören dürfen, und
  2. 2. für die Bundessektion Turnusärzte sowie die Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen Obmann.

(4) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen Turnusärzte sowie Ärzte für Allgemeinmedizin und der Bundesfachgruppen,
  3. 3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
  4. 4. die Wahl der Organe sowie
  5. 5. die Deckung der Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072049