§ 120a Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 120a

Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs. 1 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 61 Abs. 1, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
  2. 2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.
  3. 3. An Stelle des § 7 Abs. 4 und 5 BMSVG gelten folgende Bestimmungen:

    `4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat die/der Vertragsbedienstete oder die/der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit diese(r) bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1

    KBGG.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 54 oder 54a hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.´

  1. 4. § 7 Abs. 6 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  2. 5. Die §§ 1, 5, 6 Abs. 2, 3 und 5, 9 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

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