§ 11
Schutzräume, Versorgung in Notzeiten
(1) Beim Neubau von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, sowie bei Zu- und Umbauten, die auch das Kellergeschoß berühren, sind Schutzräume vorzusehen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verhältnis die Größe der Schutzräume zur Zahl der in den verschiedenen Arten von Gebäuden wohnenden oder arbeitenden Personen stehen muß und welchen Mindestschutz die Schutzräume durch ihre bauliche Ausgestaltung (z. B. trümmersichere Decke, strahlensicherer Mantel) den darin befindlichen Personen bieten müssen.
(3) die Verpflichtung zur Errichtung und Ausgestaltung von Schutzräumen besteht nur insoweit, als die hiefür vom Bauwerber zu tragenden Mehrkosten nicht größer sind als 5 v.H. der Gesamtbaukosten. Hierauf ist bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 entsprechen Bedacht zu nehmen.
(4) In jedem Gebäude, das Wohnzwecken dienen soll, sind für den Fall von Engpässen bei der Versorgung mit dem für die Beheizung vorgesehenen Energieträger jene technischen Vorkehrungen (z. B. Rauchfänge, Doppelbrandheizungskessel) vorzusehen, die eine für die Erhaltung der Gesundheit der Bewohner ausreichende Beheizung mindestens eines Raumes jeder Wohneinheit mit festem Brennstoff ermöglichen.
22.10.2025
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