§ 11
Schutzräume, Versorgung in Notzeiten
(1) Schutzräume sind zu errichten:
- a) beim Neubau von Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen,
- b) bei Zubauten, wenn die durch den Zubau geschaffenen Räume nach ihrem Verwendungszweck dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen und zumindest teilweise unterkellert werden und die Baumasse des Zubaues mehr als 25 v.H. der Baumasse des bestehenden Gebäudes beträgt,
- c) bei Zubauten, wenn die durch den Zubau geschaffenen Räume nach ihrem Verwendungszweck dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen, der Zubau das Kellergeschoß des bestehenden Gebäudes berührt und die Baumasse des Zubaues mehr als 25 v.H. der Baumasse des bestehenden Gebäudes beträgt, und
- d) bei Zubauten, wenn die durch den Zubau geschaffenen Räume nach ihrem Verwendungszweck dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen und die Baumasse des Zubaues mehr als 3000 m³ beträgt.
- Bei Zubauten sind Schutzräume nur hinsichtlich der durch den Zubau geschaffenen Räume zu errichten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verhältnis die Größe der Schutzräume zur Zahl der in den verschiedenen Arten von Gebäuden wohnenden oder arbeitenden Personen stehen muß und welchen Mindestschutz die Schutzräume durch ihre bauliche Ausgestaltung (z. B. trümmersichere Decke, strahlensicherer Mantel) den darin befindlichen Personen bieten müssen.
(3) In jedem Gebäude, das Wohnzwecken dienen soll, sind für den Fall von Engpässen bei der Versorgung mit dem für die Beheizung vorgesehenen Energieträger jene technischen Vorkehrungen (z. B. Rauchfänge, Doppelbrandheizungskessel) vorzusehen, die eine für die Erhaltung der Gesundheit der Bewohner ausreichende Beheizung mindestens eines Raumes jeder Wohneinheit mit festem Brennstoff ermöglichen.
22.10.2025
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