Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.
(4) Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009703
Dokumentnummer
NOR12122850
alte Dokumentnummer
N7199010298L
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