§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.

(4) Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.

(5) § 6 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 87/1993 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12124595

alte Dokumentnummer

N7199326014J

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