§ 11 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Schaumweinlager

§ 11.

(1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

  1. 1. der Lagerung oder
  2. 2. der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053290

alte Dokumentnummer

N3199423467L

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