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§ 10 SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Erzeugungsstätten, Erlöschen der Bewilligung

§ 10.

(1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt

  1. 1. durch Widerruf der Bewilligung;
  2. 2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
  3. 3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
  4. 4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
  5. 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

  1. 1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
  2. 2. wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;
  3. 3. wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
  4. 4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217731

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