§ 11 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Übergang und Ruhen des Anspruches

§ 11

(1) Der Anspruch auf Pflegegeld mit Ausnahme des Taschengeldes (Abs. 4) geht bis zur Höhe der Verpflegskosten auf den Sozialhilfeträger oder den Jugendwohlfahrtsträger über, solange eine anspruchsberechtigte Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers oder Jugendwohlfahrtsträgers stationär gepflegt wird

  1. a) in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim;
  2. b) in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung;
  3. c) außerhalb einer der in lit. a und b angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes; oder
  4. d) auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle.

(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht:

  1. a) für die Dauer eines stationären Aufenthaltes der anspruchsberechtigten Person in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in der Krankenanstalt aufkommt;
  2. b) für die Dauer der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
  3. c) für die Dauer des Aufenthaltes der anspruchsberechtigten Person im Ausland, es sei denn, daß sich diese im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Das Pflegegeld kann jedoch weitergewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland aus Gründen der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen erforderlich ist und ein Rechtsmißbrauch damit nicht verbunden ist.

(3) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und das Ruhen nach Abs. 2 lit. a treten für die Monate nicht ein, in denen die stationäre Pflege bzw. der stationäre Aufenthalt beginnt bzw. endet. Der Anspruchsübergang tritt frühestens mit Beginn des Monats ein, der auf das Einlangen der Verständigung vom Beginn der stationären Pflege bei der Landesregierung folgt.

(4) Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 gebührt der anspruchsberechtigten Person ein Taschengeld in Höhe von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch das sonst gebührende Pflegegeld, ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

(5) Wenn Pflegegelder angewiesen worden sind, die gemäß den Abs. 1 bis 4 nicht mehr auszuzahlen waren, sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

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