§ 11 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 11

Information, Unterweisung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 10 und 12 Oö. LBSG 1998 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung nach § 9 Oö. LBSG 1998 ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

  1. 1. die Art der möglichen Gefahren;
  2. 2. die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;
  3. 3. die im § 2 festgelegten Grenzwerte;
  4. 4. die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 3 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;
  5. 5. die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;
  6. 6. die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;
  7. 7. sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einem, die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte erreichenden oder überschreitenden Lärm ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung erhalten, die insbesondere die im Abs. 1 genannten Angaben erfassen muss.

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