§ 11
Information, Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 10 und 12 Oö. LBSG 1998 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, sowie die Personalvertretung nach § 9 Oö. LBSG 1998 ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
- 1. die Art der möglichen Gefahren;
- 2. die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;
- 3. die im § 2 festgelegten Grenzwerte;
- 4. die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 3 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;
- 5. die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;
- 6. die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;
- 7. sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einem, die in § 2 festgelegten unteren Auslösewerte erreichenden oder überschreitenden Lärm ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung erhalten, die insbesondere die im Abs. 1 genannten Angaben erfassen muss.
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