§ 11 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 11
Bestellung der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat den Richter und dessen Ersatzmitglied nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu berufen. Die weiteren Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind auf Grund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern in die

  1. a) Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,
  2. b) Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,
  3. c) Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, die Namen der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden kundzumachen.

26.07.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)