§ 11 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 11*)
Bestellung der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in die

  1. a) Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,
  2. b) Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,
  3. c) Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung, jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Bezirkshauptmannschaften und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013

09.12.2015

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