Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
§ 11
Lehrlingsentschädigung
(1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, die der Lehrberechtigte zu leisten hat. Diese ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung vorhanden ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
(2) Naturalleistungen sind unter Bedachtnahme auf die für Zwecke der Sozialversicherung geltenden Sätze auf die Bargeldentschädigung anzurechnen.
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