§ 11 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

3. Abschnitt

Diskriminierungsverbot in sonstigen
Bereichen

§ 11

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. a) beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. b) bei sozialen Vergünstigungen,
  3. c) bei der Bildung,
  4. d) beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Sachverhalte, die vom 2. oder 5. Abschnitt dieses Gesetzes oder vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl Nr 56/1994, erfasst sind.

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