3. Abschnitt
Diskriminierungsverbot in sonstigen
Bereichen
§ 11
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
- a) beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- b) bei sozialen Vergünstigungen,
- c) bei der Bildung,
- d) beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
- e) beim Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters nicht für Sachverhalte, die
- a) vom 2., 2a. oder 5. Abschnitt dieses Gesetzes oder
- b) vom Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl. Nr. 56/1994, oder
- c) von der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995,
erfasst sind. Dies lässt die Möglichkeit des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
30.11.2017
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