Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.
Zeugnis
§ 11.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission bzw. deren oder dessen Stellvertretung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2) Eine nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 erfolgende Anrechnung von bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierten Ausbildungsfächern ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.
(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009113
Dokumentnummer
NOR40169535
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