§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1987

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie

  1. 1. vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
  2. 2. teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12103066

alte Dokumentnummer

N61987194680

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