§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie
- 1. vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
- 2. teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12103066
alte Dokumentnummer
N61987194680
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