§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie

  1. 1. vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
  2. 2. teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.

(3) Auf Kandidaten, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 vor dem 1. September 1994 begonnen haben, sind die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 559/1981 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 347/1984 und BGBl. Nr. 435/1987 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12110275

alte Dokumentnummer

N6199546763J

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