§ 11 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2022

Selbstständige Erledigung

§ 11

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit dem im Abs 3 bestimmten Mitglied der Landesregierung herzustellen:

  1. 1. Bestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;
  2. 2. Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;
  3. 3. Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;
  4. 4. Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.
  5. 5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 74/2019).

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

  1. 1. in den Fällen des Abs 2 Z 1 mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Martina Berthold MBA und Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer;
  2. 2. in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Martina Berthold MBA, Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger, jeweils aber nur mit den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungsparteien;
  3. 3. in den Fällen des Abs 2 Z 5 mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer und Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Martina Berthold MBA.

(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

10.11.2022

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