§ 11 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2007

Selbstständige Erledigung

§ 11

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit dem im Abs. 3 bestimmten Mitglied der Landesregierung herzustellen:

  1. a) Neuaufnahme von Landesbediensteten, wenn darüber kein volles Einvernehmen mit der Interessenvertretung der Dienstnehmer zustande gekommen ist;
  2. b) Ernennung von Landesbediensteten auf Dienstposten von Referatsleitern und Fachreferenten des Amtes der Landesregierung und Gruppenleitern von Bezirkshauptmannschaften sowie Übertragung der Leitung der wichtigeren Landesbehörden, betriebsähnlichen Einrichtungen, wirtschaftlichen Unternehmungen und Bildungseinrichtungen des Landes;
  3. c) Ausübung des Rechtes des Landes zur Entsendung von Vertretern bzw Vertreterinnen des Landes in Einrichtungen, Gesellschaften, Beiräte, Vereine udgl;
  4. d) Erlassung von Bescheiden auf Grund des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 in den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung mit Ausnahme der Freigabe von Aufschließungsgebieten;
  5. e) Erlassung von Bescheiden auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, soweit diesen kein einvernehmliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegt.

(3) Das Einvernehmen gemäß Abs. 2 ist herzustellen:

  1. a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit Landesrat Sepp Eisl;
  2. b) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller und Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer, von diesen jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied der anderen Regierungsfraktion;
  3. c) in den Fällen des Abs. 2 lit. c mit Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller und Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer, von diesen jeweils aber nur mit dem Regierungsmitglied der anderen Regierungsfraktion;
  4. d) in den Fällen des Abs. 2 lit. d mit Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. David Brenner;
  5. e) in den Fällen des Abs. 2 lit. e mit Landesrat Walter Blachfellner;

(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs. 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs. 1 Z 23).

(5) Über die Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) stehen, hat Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Hauslauer durch Zurverfügungstellung der Tagungsunterlagen und, wenn solche dazu vorliegen, von Stellungnahmen des Landtages zu informieren. Soweit es die Landeshauptfrau für erforderlich erachtet oder es rechtzeitig begehrt wird, sind solche Angelegenheiten gemeinsam zu beraten. Für die Beratung gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß; dabei kann auch die Beratung in der Landesregierung begehrt werden. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer ist weiter vom Ergebnis der Beratungen der Integrationskonferenz der Länder zu informieren.

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