§ 11 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Sicherungsbescheinigung

§ 11

(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.

(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach § 4 Abs. 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Z 4 zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.

(6) § 4 Abs. 7 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.