§ 11 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11.

(1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.

(2) Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

  1. 1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
  2. 2. Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
  3. 3. Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
  4. 4. Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

  1. 1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
  2. 2. Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
  3. 3. Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
  4. 4. Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).

(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

  1. 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
  2. 2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
  3. 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

(6) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.

(7) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Schlagworte

Beteiligungsmöglichkeit, BGBl. Nr. 600/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40150476