§ 11 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

Zweckbindung

§ 11.

(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

  1. 1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
  2. 2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
  3. 3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
  4. 4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
  5. 5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136053

alte Dokumentnummer

N8199224223J