§ 11 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Zweckbindung

§ 11.

(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

  1. 1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
  2. 2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
  3. 3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
  4. 4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
  5. 5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
  6. 6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.

Schlagworte

Altlastensanierung, Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40007784