§ 119 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 119*)

Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden. Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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