§ 116 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen

§ 116

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. 2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.