§ 116 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen

§ 116.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. 2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
  4. 4. eine in den §§ 98a bis 98f und in den §§ 98h bis 98j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
  5. 5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  6. 6. den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 98g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118761