§ 115
Verfahren zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen
Die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen sind nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinne des § 61 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
18.06.2026
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