§ 115 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 115

Verfahren zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen

Die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen sind nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinne des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

18.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)