§ 115 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Fünfter Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

§ 115. Wesen

(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in der Höhe des halben Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden.