§ 115 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fünfter Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

§ 115. Wesen

(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.