§ 113 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

7. Hauptstück

Verfahrensbestimmungen

§ 113

Verfahren

(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt wird.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc.) durchzuführen sind, sind in den in den nachstehend angeführten Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 114, 115, 116 und 117 anzuwenden:

  1. a) Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),
  2. b) Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),
  3. c) Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),
  4. d) Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),
  5. e) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),
  6. f) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),
  7. g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),
  8. h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),
  9. i) Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),
  10. j) Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),
  11. k) Fernbleiben von der Schule (§ 102),
  12. l) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),
  13. m) Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),
  14. n) Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

16.08.2012

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