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§ 116 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 116

Zustellung

(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 113 erlassenen Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidat) volljährig, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.

27.11.2019

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