§ 112 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Gesundheitsüberwachung

§ 112.

(1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1988, als Bundesgesetz.
  2. 2. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durch zuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß § 56 dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.

(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3 und 5. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.

(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.