§ 111
Bestehende Einkaufszentren
(1) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie 49 Abs. 1 sind auf den Zu- oder Umbau, die Änderung oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, denen am 20. Dezember 1990 die Eigenschaft als Einkaufszentrum nicht zugekommen ist, und auf die Errichtung oder die Änderung damit im Zusammenhang stehender sonstiger baulicher Anlagen nicht anzuwenden, wenn
- a) durch ein solches Bauvorhaben das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 10 v. H. der zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 500 m2, erhöht wird und
- b) das Warenangebot gegenüber diesem Zeitpunkt nicht derart geändert wird, daß es einem anderen als jenem Betriebstyp entspricht, dem es unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Einkaufszentrums schon bisher entsprochen hätte.
(2) Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 findet auf Bauvorhaben, durch die im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach Abs. 1 die auf Grund des § 9 der Tiroler Bauordnung erforderlichen Abstellmöglichkeiten geschaffen werden, keine Anwendung.
(3) Sonderflächen für Einkaufszentren, die auf Grund von Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der Fassung vor der 6. Raumordnungsgesetz-Novelle gewidmet worden sind und die am 31. Dezember 1993 bestanden haben, gelten als Sonderflächen für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1. Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung für diese Sonderflächen die Festlegungen nach § 49 Abs. 2 zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Festlegungen haben den auf den betreffenden Sonderflächen auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Einkaufszentren zu entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit den Festlegungen nach § 49 Abs. 2 darf die Baubewilligung für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Einkaufszentrum sowie für die Änderung des Betriebstyps und für die Vergrößerung der Kundenfläche oder der Gesamtnutzfläche eines bestehenden Einkaufszentrums nicht erteilt werden.
(4) Die auf Grund von standortbezogenen Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmeten Grundflächen gelten als Sonderflächen nach § 49 Abs. 1.
25.06.2026
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