§ 111
Bestehende Einkaufszentren
(1) Sonderflächen für Einkaufszentren, die aufgrund des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, oder aufgrund des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 oder vor dem 1. Oktober 2001 aufgrund dieses Gesetzes als solche gewidmet worden sind, gelten als Sonderflächen für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1, wobei die Festlegung des zulässigen Höchstausmaßes der Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters entfallen Festlegungen nach § 49 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 bzw. des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998.
(2) Die aufgrund von standortbezogenen Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmeten Grundflächen gelten als Sonderflächen nach § 49 Abs. 1, wobei die Festlegung des zulässigen Höchstausmaßes der Gesamtnutzfläche entfällt.
(3) Sonderflächen für Einkaufszentren, die aufgrund von Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der Fassung vor der 6. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 76/1990, gewidmet worden sind und die am 31. Dezember 1993 bestanden haben, gelten als Sonderflächen für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1. Soweit für solche Sonderflächen das zulässige Höchstausmaß der Gesamtnutzfläche festgelegt wurde, entfällt diese Festlegung. Soweit für solche Sonderflächen eine Verordnung mit den Festlegungen nach § 49 Abs. 2 noch nicht erlassen worden ist, hat die Gemeinde eine solche Verordnung zu erlassen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Festlegungen haben den auf den betreffenden Sonderflächen aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Einkaufszentren zu entsprechen. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung mit den Festlegungen nach § 49 Abs. 2 darf die Baubewilligung für die Schaffung, die Erweiterung oder die Änderung des Betriebstyps eines Einkaufszentrums nicht erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 10 und 49 dieses Gesetzes und des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 sind auf Einkaufszentren, die am 30. September 2001 außerhalb von Sonderflächen für Einkaufszentren nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen, nicht anzuwenden,
- a) sofern bei Einkaufszentren der Betriebstypen I, II und III das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der am 30. September 2001 aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 200 m² und nur bis zu dem im Raumordnungsprogramm nach § 10 Abs. 5 gegebenenfalls festgelegten zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche bzw. jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, erhöht wird;
- b) sofern bei Einkaufszentren der Betriebstypen IV, V und VI das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der am 30. September 2001 aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m² und nur bis zu dem im Raumordnungsprogramm nach § 10 Abs. 5 gegebenenfalls festgelegten zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche bzw. jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, erhöht wird.
- Die Bestimmungen der §§ 10 und 49 sind auf Einkaufszentren im Sinne des ersten Satzes jedoch jedenfalls anzuwenden, wenn das Warenangebot gegenüber dem am 30. September 2001 zulässig gewesenen derart geändert wird, dass es einem anderen Betriebstyp zuzuordnen wäre.
25.06.2026
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