§ 111 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 111

§ 111. Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald die gepflogenen Erhebungen zureichen, um die Anordnung der Hauptverhandlung zu begründen, und zugleich die zur vollständigen Vorführung der Beweismittel in der Hauptverhandlung erforderliche Übersicht über diese Mittel erlangt ist.