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§ 111 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

14. Hauptstück

Beförderungsunternehmer Pflichten der Beförderungsunternehmer

§ 111.

(1) Beförderungsunternehmer, diePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.

(2) Beförderungsunternehmer, diePersonen über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,

  1. 1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
  2. 2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
  3. 3. den ursprünglichen Abreiseort;
  4. 4. die Abreise- und Ankunftszeit;
  5. 5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
  6. 6. die Gesamtzahl der mit dem betreffenden Beförderungsmittel beförderten Personen und
  7. 7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

(2a) Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.

(3) Beförderungsunternehmer, diePersonen über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermitteln.

(4) Wird ein Fremder, der von einem Beförderungsunternehmer nach Österreich über die Außengrenze gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.

(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).

Schlagworte

Luftfahrzeug, Abreisezeit, Landfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278270

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