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§ 112 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

§ 112.

(1) Wer als Beförderungsunternehmer

  1. 1. einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
  2. 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,

(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278271

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