Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
§ 112.
(1) Wer als Beförderungsunternehmer
- 1. einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
- 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278271
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